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17. Mai 2016 – Vertragsstrafe wegen Behauptung falscher Tatsachen: Beseitigungsanspruch bezieht sich auch auf Google-Cache

Behauptet jemand über eine Person auf seiner Internetseite falsche Tatsachen, kann er auf Folgenbeseitigung in Anspruch genommen werden. Er muss die Erklärungen also von seiner Seite löschen. Seine Verpflichtungen können aber noch erheblich weiter gehen: Wenn nämlich ein Dritter – zum Beispiel ein anderer Seitenbetreiber – die Behauptungen aufgegriffen und weiterverbreitet hat, muss auch auf die Löschung auf diesen anderen Internetseiten hingewirkt werden. Der Erklärende muss also den Dritten auf die Falschheit der Tatsache hinweisen und ihn zu der Löschung auffordern (hierzu ausführlich diese Urteilsanmerkung).

Zu der Reichweite dieses Beseitigungsanspruchs hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Urteil nun entschieden, dass sich der Anspruch auch auf den Google-Cache bezieht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 3. September 2015 – Az. I-15 U 119/14).

Was ist der Google-Cache?

Nimmt ein Internetseitenbetreiber einen Artikel von seiner Seite, ist damit die Behauptung noch nicht vollständig aus dem Internet gelöscht. Denn die Seite kann noch auf dem so genannten Cache-Speicher vorhanden sein. Dabei handelt es sich um einen sehr schnellen Speicher mit nur kleiner Speicherkapazität, welcher dazu benutzt wird, den Zugriff auf sehr häufig benutzte Seiten zu beschleunigen. Dieser Cache-Speicher wird auch von Google verwendet, indem ein Snapshot einer jeden Webseite als Sicherung für den Fall angefertigt wird, dass die aktuelle Seite nicht verfügbar ist. Dies führt dazu, dass selbst im Falle der Löschung einer Seite, diese noch von Google gespeichert und damit auch über die Google-Suche auffindbar ist. Rechtswidrige Inhalte bleiben damit verfügbar.

Der Fall des Oberlandesgerichts Düsseldorf: Abmahnung, Unterlassungserklärung und Vertragsstrafe

In dem Fall des Oberlandesgerichts Düsseldorf wurde ein Unternehmen wegen einer verbotenen Werbung auf seiner Internetseite abgemahnt und hat in der Folge eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Die Werbung war aber auch nach der Löschung auf der Internetseite noch über die Google-Suche auf der ersten Trefferseite zu finden. Da das Unternehmen Google nicht zur Löschung des Cache aufgefordert hatte, verstieß es nach Ansicht des Oberlandesgerichts gegen seine Beseitigungspflicht aus der Unterlassungserklärung und musste eine Vertragsstrafe zahlen.

Warum ist auch der Google-Cache von der Pflicht zur Löschung umfasst?

Zum einen hat das Gericht argumentiert, dass sich die Unterlassungserklärung nicht allein darauf bezieht, dass die Werbung von nun an unterlassen wird, sondern auch darauf, dass mögliche und zumutbare Handlungen zur Beseitigung der noch im Internet auffindbaren Werbung vorgenommen werden. Grundsätzlich muss man nicht für das Verhalten Dritter haften. Wenn aber dem Erklärenden – hier also dem Unternehmen – ein Handeln eines Dritten wirtschaftlich zugutekommt und er mit einem Verstoß rechnen muss, muss er auch auf die Löschung bei dem Dritten hinwirken.

Dies gelte auch für die Speicherung des Cache durch Google. Denn die Treffer bei der Google-Suche hatten ihre Grundlage letztlich in der Internetseite des Unternehmens und kamen diesem, indem so seine Werbung auffindbar war, wirtschaftlich zugute. Damit, dass seine Behauptungen noch über Google gespeichert sind, musste das Unternehmen auch rechnen. Die Aufforderung an Google war schließlich auch möglich und zumutbar, da die Löschung des Cache sehr einfach über ein Tool bewerkstelligt werden kann, welches Google jedermann zur Verfügung stellt.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 3. September 2015 – Az. I-15 U 119/14

Fazit: Wer auf das Unterlassen einer Behauptung in Anspruch genommen wird, hat viele Pflichten. Er kann sich regelmäßig nicht nur auf einem Nichtstun ausruhen, sondern muss auch aktiv werden und im Rahmen seiner Möglichkeiten versuchen, sämtliche Spuren seiner Behauptung zu tilgen. Dazu zählt auch die Löschung des Google-Cache. Nachdem das zuletzt auch das OLG Celle gesagt hat, darf man den Google-Cache nach Abgabe einer Unterlassungserklärung nicht außer Acht lassen, sonst wird Vertragsstrafe fällig.Damit Ihnen das nach einer Abmahnung nicht passiert: Lassen Sie sich vor Abgabe einer Unterlassungserklärung beraten!

 

Ihr Ansprechpartner für Fragen im Medienrecht/Internetrecht:

Rechtsanwalt Alexander Grundmann, LL.M.

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Leipzig

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